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Sportverein „BSG Allianz Köln Weiß-Blau e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1)Der Verein führt den Namen „BSG Allianz Köln Weiß-Blau“.
  2. (2)Der Verein hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
  3. (3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wie z.B. Wettkämpfe, Mannschaftsbetrieb, Training und sportliche Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. (1)Der Verein verfolgt den Vereinszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. (2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. (3)Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. (4)Der Verein erstattet Mitgliedern und Personen, denen im Zusammenhang mit der Verfolgung satzungsgemäßer Ziele des Vereins Auslagen (insbesondere Fahrt- und Reisekosten) entstanden sind, die nachgewiesenen Kosten bis maximal in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Bestimmungen als steuerfrei anerkannt werden. Die Zahlung des Auslagenersatzes ist grundsätzlich und auch im Einzelfall abhängig von der Haushaltslage des Vereins.
  5. (5)Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  6. (6)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. (7)Eine eventuelle Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Nordrhein-Westfälischen Betriebssportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften in Köln an.

§ 4 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind weiß-blau.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

  1. (1)Der Verein ist Mitglied des Nordrhein-Westfälischen Betriebssportverbandes e.V. und dadurch im zuständigen Landessportbund des DSB.
  2. (2)Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Nordrhein-Westfälischen Betriebssportverbandes e.V. vermittelt. In gleicher Weise wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Fachverbänden der Sportsparte, denen das Mitglied angehört, vermittelt, sofern der Verein Mitglied der betreffenden Fachverbände ist.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. (1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden 
  2. (2)Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. (3)Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die durch deren Unterschrift dokumentiert wird.
  4. (4)Mit der Einreichung des schriftlichen Aufnahmegesuches unterwirft sich der Bewerber für den Fall der Aufnahme in den Verein der jeweils gültigen Satzung.
  5. (5)Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Sie wird mit der schriftlichen Bestätigung an den Bewerber wirksam.
  6. (6)Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  7. (7)Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Bestimmungen der Satzung, der Spiel- und Platzordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten, das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen.

§ 7 Arten der Mitglieder 

  1. (1)Der Verein besteht aus
  • -ordentlichen Mitgliedern sowie
  • -jugendlichen Mitgliedern.

(2)Ordentliche Mitglieder sind erwachsene Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie können sein

-aktive Mitglieder, die sich im Verein aktiv sportlich bestätigen; 

- passive Mitglieder, die sich nicht im Verein sportlich bestätigen;

- Ehrenmitglieder.
 
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von derMitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit solche Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße um denVerein verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten einesaktiven Mitglieds, sind aber von der regulären Beitragszahlung befreit. DieAberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur in der gleichen Weise wie dieErnennung geschehen.

(3)Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

§ 8 Rechte der Mitglieder 

Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der vom Vorstand und der Spartenleiter getroffenen Regelungen an den vom Verein angebotenen sportlichen Aktivitäten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. (1)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung einzuhalten.
  2. (2)Die Mitglieder müssen den Anordnungen der zuständigen Spartenleiter und den Übungsvorschriften sowie den Platz- und Hausordnungen folgen.
  3. (3)Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft 

  1. (1)Die Mitgliedschaft endet durch
  • -Austritt aus dem Verein;
  • -Tod;
  • -Streichung der Mitgliedschaft;
  • -Ausschluss aus dem Verein.
  1. (2)Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter einer Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten zulässig. Der Nachweis für die Einhaltung der Frist obliegt dem Mitglied.
  2. (3)Die Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wobei zwischen Fälligkeit und jeder Mahnung ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen muss. Die Streichung der Mitgliedschaft muss mit der zweiten Mahnung angedroht werden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn das Mitglied alle rückständigen Verpflichtungen erfüllt und seine Säumnis entsprechend begründet.
  3. (4)Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt vor, 

- wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt;

- wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt;

- wenn das Mitglied sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens;

- wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorangegangener Anhörung des Mitglieds durch den Ältestenrat. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Der Betroffene kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschluss-beschluss nicht binnen eines Monates nach Beschlussfassung durch die Mitgliederver-sammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Beschlusses des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung zu laufen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

  1. (5)Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  2. (6)Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Ältestenrat vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz (4) für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen in leichteren Fällen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

- Verweis; 

- Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,00;

- Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört;

- Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein angemieteten Sportanlagen.

  1. (7)Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.
  2. (8)Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Entstandene Verpflichtungen bleiben bestehen.

Die Beitragspflicht der durch Austritt, Streichung oder Ausschluss ausscheidenden Mitglieder endet mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Für das betreffende Kalenderjahr bleibt die Beitragspflicht bestehen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

  1. (1)Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. (2)Sonderbeiträge für einzelne Sparten werden mit dem betreffenden Spartenleiter abgestimmt und vom Vorstand beschlossen. 

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • -Vorstand;
  • -Ältestenrat;
  • -Mitgliederversammlung.

§ 13 Leitung des Vereins

  1. (1)Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
  2. (2)Der Vorstand besteht aus: 

- dem Vorsitzenden;

- dem stellvertretenden Vorsitzenden;

- dem Kassenwart;

- dem Sportwart.

  1. (3)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 
  2. (4)Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. (5)Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • -Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  • -Einberufung der Mitgliederversammlung
  • -Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • -Verwaltung des Vereinsvermögens
  • -Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  • -Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • -Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung.
  • -Der Sportwart ist für den gesamten sportlichen Ablauf verantwortlich und ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Er arbeitet eng mit den Leitern der Sportabteilungen zusammen.
  • -Der Kassenwart führt die gesamten Kassengeschäfte.

§ 15 Sitzung des Vorstands 

  1. (1)Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf auf Veranlassung des Vorsitzenden statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. (2)Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§ 16 Ältestenrat

  1. (1)Dem Ältestenrat gehören an:
  • -der Vorsitzende des Vorstands;
  • -die Ehrenmitglieder;
  • -zwei Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die beiden Vereinsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. 
  1. (2)Der Ältestenrat berät den Vorstand und die Spartenleiter.
  2. (3)Der Ältestenrat kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden, um Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten.
  3. (4)Die Entscheidungen des Ältestenrats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied.

§ 17 Kassenführung

  1. (1)Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. (2)Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

§ 18 Kassenrevision / Kassenprüfer

  1. (1)Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen der Spartenabteilungen zu überprüfen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten und zur Genehmigung vorzulegen. 
  2. (2)Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
  3. (3)Sonderprüfungen sind möglich.

§ 19 Spartenabteilungen

  1. (1)Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbständige Spartenabteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereines für die Spartenabteilungen entsprechend.
  2. (2)Die Spartenabteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 20 Wahlen

  1. (1)Scheidet ein Mitglied aus einem Ehrenamt innerhalb der Amtszeit aus, so muss für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl stattfinden. Bis zur Ersatzwahl ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.
  2. (2)Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wahlen auf Zuruf sind auf Antrag zulässig, wenn nur ein Vorschlag gemacht worden ist und gegen die Wahl durch Zuruf kein Widerspruch erhoben wird.
  3. (3)Bei allen Wahlen ist, soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 21 Verlust eines Ehrenamtes

  1. (1)Jedes Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3‑Mehrheit seines Amtes enthoben werden.
  2. (2)Die Leiter der Spartenabteilungen und die durch den Vorstand mit besonderen Aufgaben beauftragten Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ihres Amtes enthoben werden.

§ 22 Ehrenmitglieder 

  1. (1)Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von derMitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit solche Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße um denVerein verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten einesaktiven Mitglieds, sind aber von der regulären Beitragszahlung befreit. DieAberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur in der gleichen Weise wie dieErnennung geschehen.
  2. (2)Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Ehrenmitglieder mit der goldenen oder silbernen Ehrennadel auszeichnen.

§ 23 Mitgliederversammlung

  1. (1)Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an.
  2. (2)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird, ansonsten auf Beschluss des Vorstands.
  3. (3)Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn diese der Ältestenrat schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt, und zwar innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages.
  4. (4)Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen entweder schriftlich oder durch E-Mail einberufen. In der Einberufung sind die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen. Ebenfalls ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann insbesondere enthalten:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

- Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Planung,

- Entlastung des Vorstandes,

- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

- Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer,

- Berichte aus den Spartenabteilungen,

- Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,

- Beschlussfassung über etwa beabsichtigte Satzungsänderungen,

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

- Beschlussfassung über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss,

- Verschiedenes.

  1. (5)Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorsitzenden schriftlich zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dieser Antrag ist bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu stellen.
  2. (6)Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. (7)Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.

§ 24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. (1)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. (2)In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  3. (3)Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Hierbei werden nur die Ja- und Nein-Stimmen ausgezählt. Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis und werden daher auch nicht gesondert erfasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen können nur in der ordentlichen oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden. Die Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung) und § 41 BGB (Auflösung) bleiben insoweit unberührt. Eine Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. (4)Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 
  5. (5)Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 25 Aufwandsentschädigung

  1. (1)Vorstandsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung trifft der Ältestenrat; der Vorsitzende des Vorstands hat sich dabei der Stimme zu enthalten.
  2. (2)Vom Vorstand werden per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt.

§ 26 Haftungsbeschränkung / Haftungsausschluss

  1. (1)Ein Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  2. (2)Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  3. (3)Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, nur insoweit, als diese durch die bestehenden Versicherungen gedeckt sind.

§ 27 Datenschutz

Die Mitglieder ermächtigen den Verein, die in Zusammenhang mit der beantragten Mitgliedschaft stehenden persönlichen Daten des Mitglieds zu speichern und an den Nordrhein-Westfälischen Betriebssportverbandes e.V. oder andere Sportverbände zum Zwecke der Mitgliedserfassung und der Unfallversicherung zu übermitteln, soweit dies hierfür erforderlich ist.

§ 28 Auflösung des Vereins

  1. (1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  2. (2)Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Zur Auflösung bedarf es einer einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. (3)Wird die Auflösung beschlossen, so sind in der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  4. (4)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung aller Geschäfte verbleibende Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt Köln mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
   

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